Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln das Rechtsverhältnis zwischen der BUXBAUM Immobilien GmbH („Makler“) und den Auftraggeber:innen (Abgebern und Interessenten) im Rahmen der Immobilienvermittlung. Sie berücksichtigen die geltende Rechtslage, wie sie im Maklergesetz, der Immobilienmakler-Verordnung (IMV), dem Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB), dem Konsumentenschutzgesetz (KSchG), dem Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) sowie den Besonderen Standesregeln für Immobilienmakler festgelegt ist. Sofern der abgeschlossene Maklervertrag spezifischere Bestimmungen enthält, haben diese Vorrang vor den AGB.

Der Makler handelt in der Regel im Interesse beider Parteien (Abgeber und Interessenten) somit als Doppelmakler, es sei denn, eine solche Tätigkeit wird im Einzelfall ausdrücklich ausgeschlossen. Dabei berücksichtigt der Makler stets die Interessen beider Auftraggeber professionell und neutral.

Der Abgeber ist verpflichtet, dem Makler alle zur Vermittlung erforderlichen Informationen zur Verfügung zu stellen und gegebenenfalls die notwendigen Unterlagen zu übergeben oder eine Vollmacht zur Beschaffung dieser Dokumente zu erteilen. Änderungen der Verkaufs- oder Vermietungsbedingungen sind mit dem Makler abzustimmen.

Die Angebote des Maklers sind stets vollkommen freibleibend und unverbindlich. Auch wenn ein Interessent ein Angebot abgibt, das den im Immobilienangebot beschriebenen Bedingungen genau entspricht, besteht kein Anspruch auf Annahme durch den Abgeber. Der Makler besitzt keine Abschlussvollmacht, es sei denn, dies wird ausdrücklich zugesichert und offengelegt.

Interessenten dürfen die vom Makler bereitgestellten Informationen nicht nutzen, wenn sie vom Maklervertrag im Rahmen eines Rücktrittsrechts zurückgetreten sind. Der Abgeber darf mit einem Interessenten, der durch den Makler von der Geschäftsgelegenheit erfahren hat, keine selbstständigen Verhandlungen über den Vertragsabschluss führen, sofern der Makler dem Abgeber mitteilt, dass der Interessent vom Maklervertrag zurückgetreten ist und der Abgeber nicht bereit ist, die Provision zu übernehmen.

Die Objektangaben erfolgen mit der Sorgfalt eines ordentlichen Immobilienmaklers, jedoch ohne Einfluss auf Angaben Dritter. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für die Vermittlung wesentlichen Informationen, einschließlich bekannter Mängel und wertbestimmender Umstände, offenzulegen. Schadenersatzansprüche des Maklers bei Verbrauchergeschäften sind auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt, ausgenommen bei Schäden an Leib, Leben oder Tod. Unternehmern gegenüber haftet der Makler nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, mit denselben Ausnahmen.

Der Makler verpflichtet sich, beide Vertragspartner objektiv und neutral zu beraten. Da der Makler in der Regel für beide Seiten tätig ist, wird empfohlen, für die Prüfung der Verträge, deren Wirtschaftlichkeit sowie der steuerlichen und bautechnischen Aspekte Experten hinzuzuziehen.

Sollte dem Interessenten eine Immobilie bereits bekannt sein, hat er dies dem Makler unverzüglich schriftlich nachzuweisen. Der Anspruch auf Provision entsteht gemäß § 7 MaklerG mit der Rechtswirksamkeit des vermittelten Geschäfts (Willensübereinstimmung oder Eintritt einer Bedingung) und ist sofort fällig, es sei denn, ein späterer Zahlungstermin wurde vereinbart. Der Provisionsanspruch entsteht unabhängig von der Rechnungslegung, und die Provisionshöhe wird dem Verbraucher vor Vertragsabschluss mitgeteilt.

Für die Entstehung des Provisionsanspruchs genügt die Namhaftmachung des Geschäftspartners. Der Anspruch entfällt nur, wenn der Auftraggeber nachweisen kann, dass das Rechtsgeschäft aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen nicht ausgeführt wird, oder die Durchsetzung des Geschäfts aus solchen Gründen scheitert oder unzumutbar ist.

Provisionsnachlässe bedürfen der Schriftform und sind an die Bedingung geknüpft, dass der verminderte Betrag innerhalb einer Woche auf dem Konto des Maklers einlangt. Andernfalls wird der volle Betrag fällig.

Im Fall eines verschuldeten Zahlungsverzuges ist der Makler berechtigt, Verzugszinsen und notwendige Rechtsverfolgungskosten in Rechnung zu stellen. Der Makler hat auch dann Anspruch auf Provision, wenn ein zweckgleichwertiges Geschäft abgeschlossen wird oder der Vertrag zu abweichenden Bedingungen zustande kommt.

Sollte innerhalb von drei Jahren ein Folgegeschäft zustande kommen, hat der Makler Anspruch auf eine Ergänzungsprovision. Dies gilt insbesondere, wenn ein Mietobjekt später verkauft wird oder ein weiteres Geschäft abgeschlossen wird. Auch wenn der Makler beim Folgegeschäft nicht aktiv beteiligt ist, bleibt der Anspruch bestehen.

Wird ein Optionsvertrag vermittelt, so ist eine anteilige Provision zu zahlen. Wird das Optionsrecht ausgeübt, wird die Differenz zur vereinbarten Provision fällig.

Der Makler hat Anspruch auf Provision, wenn das Rechtsgeschäft aufgrund eines Widerrufs gegen Treu und Glauben oder durch Vermittlung eines anderen Maklers während der Dauer eines Alleinvermittlungsauftrags scheitert. Diese Regelungen gelten bei Verbrauchergeschäften nur, wenn dies schriftlich im Maklervertrag festgelegt ist.

Der Makler behält sich das Recht vor, beauftragte Immobilien im Rahmen eines Gemeinschaftsgeschäfts zu vermitteln, ohne zusätzliche Kosten für den Auftraggeber. Verbraucher werden über ihre Rücktrittsrechte umfassend informiert. Erfüllungsort ist Wien. Für Streitigkeiten aus Unternehmergeschäften sowie für Verbrauchergeschäfte ohne inländischen Wohnsitz gilt das sachlich und örtlich zuständige Gericht im 1. Bezirk in Wien. Die Vertragsteile vereinbaren die Anwendung des österreichischen Rechts unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts sowie des UN-Kaufrechts. Bei Verbrauchern gilt diese Rechtswahl nur insoweit, als zwingende Bestimmungen des Rechts des Staates, in dem er seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, nicht verdrängt werden.

 

Für Unternehmer gilt zusätzlich: Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein, bleibt die Gültigkeit der übrigen Regelungen sowie der auf deren Grundlage geschlossenen Verträge unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird in diesem Fall durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt.